Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 |
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1. | Volljährigkeit ab 18 |
§ 866 daher aufgehoben | |
(Schadenersatzpflicht beschränkt Handlungsfähiger, die listig vorgeben, | |
geschäftsfähig zu sein) | |
2. | Verlängerung und Verkürzung (§§ 177ff) der Minderjährigkeit beseitigt |
bei verzögerter Reife und Entwicklung - Sachwalterbestellung nach § 273 | |
3. | Ehemündigkeit für Frau und Mann einheitlich mit 18 |
daher Ehemündigkeit + Ehegeschäftsfähigkeit ab 18 | |
ab 16 auf Antrag kann das Gericht für ehemündig erklären | |
dann f. Wirksamkeit Einwilligkeit d. gesetzl. Vertreter + | |
dem Pflege/Erziehung zusteht | |
4. | § 177 Obsorge nach Scheidung |
grundsätzlich beiden Eltern | |
abweichende Vereinbarung zulässig | |
in angemessener Frist nach Auflösung keine Vereinbarung | |
od. nicht zum Wohl des Kindes | |
dann Gericht entscheiden, wer alleine mit der Obsorge betraut wird | |
5. | § 178 Abs 3 Mindestrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils |
dieser verliert Informations- + Äußerungsrechte, wenn er grundlos den | |
persönlichen Verkehr mit dem Kind verweigert | |
dann auch keine Plichtteilsminderung gemäß § 773a Abs 3 | |
wenn trotz Bereitschaft kein persönlicher Verkehr | |
dann Informations- + Äußerungsrechte auch in minderwertigen Angelegenheiten | |
6. | Ehelichkeitsvermutung § 138 nur f. Kinder bei aufrechter Ehe |
sowie wenn geboren vor 300. Tage nach dem Tod d. Ehemannes | |
alle anderen Kinder, die nach Rechtswirksamkeit der Auflösung (Scheidung,...) | |
der Ehe geboren werden = unehelich | |
wenn Vater der Ex-Ehemann ist, dann Klage auf Feststellung der | |
ehelichen Geburt (§ 155 Satz 2) | |
7. | § 163e Abs 1 nachfolgendes Anerkenntnis wirksam, wenn bereits |
die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt ist | |
aber nur im Fall der Beseitigung der bestehenden Vaterschaftsfeststellung | |
(z.B. durch Ehelichkeitsbestreitungsklage § 156ff) | |
§ 164 Rechtsunwirksamkeitsgrund der bestehenden Vaterschaftsfeststellung | |
daher aufgehoben | |
8. | § 163e Abs 2 bis 4 - vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis |
qualifizertes Anerkenntnis: | |
1. Bezeichnung des Vaters durch die Mutter | |
2. Zustimmung des Kindes (minderjährig = Jugendwohlfahrtsträger) | |
3. Urkunden müssen den Standesbeamten zukommen | |
dann Durchbrechungswirkung ab diesem Zeitpunkt: | |
d. h. bestehende Feststellung (Vaterschaftsvermutung, Anerkenntnis, | |
gerichtliche Entscheidung) beseitigt | |
bisherige Vater kann Widerspruch erheben | |
dann erklärt Gericht druchbrechendes Anerkenntnis für rechtsunwirksam | |
die druchbrechende Feststellung lebt wieder auf | |
Zweck des vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnisses: | |
früher war Ehelichkeitsbestreitungsklage § 159 notwendig, obwohl klar war, | |
dass Ehelichkeitsvermutung falsch war | |
nun leichter die Feststellung der richtigen Vaterschaft | |
9. | § 154 Abs 4 schließt schlüssige Genehmigung durch das volljährig |
gewordene Kind aus | |
§ 154 Abs 3: bei Geschäften, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb | |
gehören - Zustimmung d. anderen Elternteils + d. Gerichts | |
wenn fehlt - schwebend unwirksam | |
wenn inzwischen volljährig gewordenes Kind will - wirksam nur im nachhinein | |
durch schriftliche Erklärung der Anerkennung der Verpflichtung | |