Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001

1. Volljährigkeit ab 18
§ 866 daher aufgehoben
(Schadenersatzpflicht beschränkt Handlungsfähiger, die listig vorgeben,
geschäftsfähig zu sein)
2. Verlängerung und Verkürzung (§§ 177ff) der Minderjährigkeit beseitigt
bei verzögerter Reife und Entwicklung - Sachwalterbestellung nach § 273
3. Ehemündigkeit für Frau und Mann einheitlich mit 18
daher Ehemündigkeit + Ehegeschäftsfähigkeit ab 18
ab 16 auf Antrag kann das Gericht für ehemündig erklären
dann f. Wirksamkeit Einwilligkeit d. gesetzl. Vertreter +
  dem Pflege/Erziehung zusteht
4. § 177 Obsorge nach Scheidung
grundsätzlich beiden Eltern
abweichende Vereinbarung zulässig
in angemessener Frist nach Auflösung keine Vereinbarung
od. nicht zum Wohl des Kindes
dann Gericht entscheiden, wer alleine mit der Obsorge betraut wird
5. § 178 Abs 3 Mindestrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
dieser verliert Informations- + Äußerungsrechte, wenn er grundlos den
persönlichen Verkehr mit dem Kind verweigert
dann auch keine Plichtteilsminderung gemäß § 773a Abs 3
wenn trotz Bereitschaft kein persönlicher Verkehr
dann Informations- + Äußerungsrechte auch in minderwertigen Angelegenheiten
6. Ehelichkeitsvermutung § 138 nur f. Kinder bei aufrechter Ehe
sowie wenn geboren vor 300. Tage nach dem Tod d. Ehemannes
alle anderen Kinder, die nach Rechtswirksamkeit der Auflösung (Scheidung,...)
der Ehe geboren werden = unehelich
wenn Vater der Ex-Ehemann ist, dann Klage auf Feststellung der
ehelichen Geburt (§ 155 Satz 2)
7. § 163e Abs 1 nachfolgendes Anerkenntnis wirksam, wenn bereits
die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt ist
aber nur im Fall der Beseitigung der bestehenden Vaterschaftsfeststellung
(z.B. durch Ehelichkeitsbestreitungsklage § 156ff)
§ 164 Rechtsunwirksamkeitsgrund der bestehenden Vaterschaftsfeststellung
daher aufgehoben
8. § 163e Abs 2 bis 4 - vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis
qualifizertes Anerkenntnis:
1. Bezeichnung des Vaters durch die Mutter
2. Zustimmung des Kindes (minderjährig = Jugendwohlfahrtsträger)
3. Urkunden müssen den Standesbeamten zukommen
dann Durchbrechungswirkung ab diesem Zeitpunkt:
d. h. bestehende Feststellung (Vaterschaftsvermutung, Anerkenntnis,
gerichtliche Entscheidung) beseitigt
bisherige Vater kann Widerspruch erheben
dann erklärt Gericht druchbrechendes Anerkenntnis für rechtsunwirksam
die druchbrechende Feststellung lebt wieder auf
Zweck des vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnisses:
früher war Ehelichkeitsbestreitungsklage § 159 notwendig, obwohl klar war,
dass Ehelichkeitsvermutung falsch war
nun leichter die Feststellung der richtigen Vaterschaft
9. § 154 Abs 4 schließt schlüssige Genehmigung durch das volljährig
gewordene Kind aus
§ 154 Abs 3: bei Geschäften, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb
gehören - Zustimmung d. anderen Elternteils + d. Gerichts
wenn fehlt - schwebend unwirksam
wenn inzwischen volljährig gewordenes Kind will - wirksam nur im nachhinein
durch schriftliche Erklärung der Anerkennung der Verpflichtung