Neuerungen im Arbeitsrecht
1.
Verträge auf bestimmte Zeit: Informationspflicht+Diskriminierungsverbot

o Informationspflicht:

Gemäß § 2b AVRAG hat der AG den AN über freiwerdende Arbeitsverhältnisse auf
unbestimmte Zeit zu informieren. (ab: 30.4.2002)
auf bestimmte Zeit:

- echte Befristung: Endtermin von vorherein bestimmt

- unechte Befristung: Ende objektiv bestimmbar + gewiß, aber noch unbekannt

(z.b. bis zum Eintritt von Schnee, Gesundung des kranken AN)

o Diskriminierungsverbot:

AG darf AN mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht
gegenüber AN auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis benach-
teiligen, es sei den sachlich gerechtfertigt.
Vergleichsbasis: AN des selben Betriebes bzw. Tarifvertrages

immer gleiche oder ähnliche Arbeits/Beschäftigung

sachlich gerechtfertigt:

- bei Pensionskassen

- Ausbildungsmaßnahmen (Kosten nur sinnvoll bei AV auf unbestimmte Zeit)
Rechtsfolgen:

- Anspruch auf Gleichstellung mit unbefristet beschäftigten AN

2.
Informationspflicht des Altinhabers bei Betriebsübergang (ab 1.7.2002)
Gemäß § 3a AVRAG hat der Alt-Inhaber den BR bzw die AN vom Betriebs-
übergang zu informieren über:
1. Zeitpunkt des Betriebsübergangs
2. Grund
3. Folgen für die AN
4. die in Aussicht genommenen Maßnahmen
Sanktion:

- keine direkte

- indirekt: Schadenersatzanspruch: § 1295ff iVm 1311 iVm 3a AVRAG

3.
Beseitigung der Endloshaftung des Alt-Inhabers bei Betriebsübergang (ab 30.6.2002)
Gemäß § 6 Abs 2 haftet der Alt-Inhaber für Abfertigungs- und die
Betriebspensionsanwartschaften nicht mehr zeitlich unbegrenzt,
sondern nur mehr 5 Jahre ab Abgabe der Organisations- und
Leitungsbefugnisse.
4.
Familienhospizkarenz
Gemäß § 14a ff AVRAG kann der AN Freistellung von der Arbeit bei Entfall
des Entgelts verlangen zur Sterbebegleitung und zur Behandlung schwer
kranker Kinder. Ein gemeinsamer Haushalt wie bei der Pflegefreistellung
ist nicht erforderlich. Dauer: 3 bis 6 Monate
Währenddessen besteht ein besonderer Bestandschutz. Eine Beendigung
bedarf der Zustimmung des Gerichtes.
Krankenversicherung besteht in dieser Zeit sowie werden Beitragszeiten für
die Pensionsversicherung erworben. Finanzierung durch die Arbeitslosen-
versicherung.
5.
Betriebspensionsrecht (rückwirkend ab 1.1.2002)
Die Eigenbeiträge des AN sind nicht mehr begrenzt mit der Höhe der
Beiträge des AG, sondern unabhängig davon bis zur in § 108a EStG genannten
Grenze (derzeit 1.000 EUR)
Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen sind zu einem
Drittel steuerfrei.