Neuerungen im Arbeitsrecht | |
1. | Verträge auf bestimmte Zeit: Informationspflicht+Diskriminierungsverbot |
o Informationspflicht: | |
Gemäß § 2b AVRAG hat der AG den AN über freiwerdende Arbeitsverhältnisse auf | |
unbestimmte Zeit zu informieren. (ab: 30.4.2002) | |
auf bestimmte Zeit: | |
- echte Befristung: Endtermin von vorherein bestimmt | |
- unechte Befristung: Ende objektiv bestimmbar + gewiß, aber noch unbekannt | |
(z.b. bis zum Eintritt von Schnee, Gesundung des kranken AN) | |
o Diskriminierungsverbot: | |
AG darf AN mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht | |
gegenüber AN auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis benach- | |
teiligen, es sei den sachlich gerechtfertigt. | |
Vergleichsbasis: AN des selben Betriebes bzw. Tarifvertrages | |
immer gleiche oder ähnliche Arbeits/Beschäftigung | |
sachlich gerechtfertigt: | |
- bei Pensionskassen | |
- Ausbildungsmaßnahmen (Kosten nur sinnvoll bei AV auf
unbestimmte Zeit) | |
Rechtsfolgen: | |
- Anspruch auf Gleichstellung mit unbefristet beschäftigten AN | |
2. | Informationspflicht des Altinhabers bei Betriebsübergang (ab 1.7.2002) |
Gemäß § 3a AVRAG hat der Alt-Inhaber den BR bzw die AN vom Betriebs- | |
übergang zu informieren über: | |
1. Zeitpunkt des Betriebsübergangs | |
2. Grund | |
3. Folgen für die AN | |
4. die in Aussicht genommenen Maßnahmen | |
Sanktion: | |
- keine direkte | |
- indirekt: Schadenersatzanspruch: § 1295ff iVm 1311 iVm 3a AVRAG | |
3. | Beseitigung der Endloshaftung des Alt-Inhabers bei Betriebsübergang (ab 30.6.2002) |
Gemäß § 6 Abs 2 haftet der Alt-Inhaber für Abfertigungs- und die | |
Betriebspensionsanwartschaften nicht mehr zeitlich unbegrenzt, | |
sondern nur mehr 5 Jahre ab Abgabe der Organisations- und | |
Leitungsbefugnisse. | |
4. | Familienhospizkarenz |
Gemäß § 14a ff AVRAG kann der AN Freistellung von der Arbeit bei Entfall | |
des Entgelts verlangen zur Sterbebegleitung und zur Behandlung schwer | |
kranker Kinder. Ein gemeinsamer Haushalt wie bei der Pflegefreistellung | |
ist nicht erforderlich. Dauer: 3 bis 6 Monate | |
Währenddessen besteht ein besonderer Bestandschutz. Eine Beendigung | |
bedarf der Zustimmung des Gerichtes. | |
Krankenversicherung besteht in dieser Zeit sowie werden Beitragszeiten für | |
die Pensionsversicherung erworben. Finanzierung durch die Arbeitslosen- | |
versicherung. | |
5. | Betriebspensionsrecht (rückwirkend ab 1.1.2002) |
Die Eigenbeiträge des AN sind nicht mehr begrenzt mit der Höhe der | |
Beiträge des AG, sondern unabhängig davon bis zur in § 108a EStG genannten | |
Grenze (derzeit 1.000 EUR) | |
Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen sind zu einem | |
Drittel steuerfrei. | |