Offene Gesellschaft + Kommanditgesellschaft
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zweckoffen: jeden erlaubten Zweck, auch freiberuflich, land+forstwirtschaftlich
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Nachfolger für OHG, KG, EEG (außer Kraft)
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nicht Unternehmer kraft Rechtsform iSd § 2 UGB,
sondern wenn unternehmerisch - § 1 Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens, sonst Verbraucher
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Gründung: Normativsystem - Eintragung konstitutiv
Vorgesellschaft - alle berechtigt + verpflichtet, auch wenn keine Vertretung § 123 UGB
alle Geschäfte gehen auf OG + KG über, Kommanditist haftet vor Eintragung nur beschränkt § 176 UGB
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zwingender Rechtsformzusatz: OG - KG § 18, 19 UGB
 Umstellung bis 1.1.2010 - Registersperre, OHG kann weiter geführt werden
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Rechtsfähigkeit: keine iur. Person, da eigenständige passive Vermögensfähigkeit fehlt - kein Trennungsprinzip
124 UGB: Gesamthandschaft (Selbstorganschaft, unübertragbar...) - aber nicht Gesamthandeigentum!
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Prinzip der starren Kapitalkonten
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Gewinn - Verlustzuweisung: keine 4% Vordividende + 4% gewinnunabhängiges Entnahmerecht mehr
früher: Mehrheitsberechnung nach Köpfen - nun nach Kapitalanteil
vorweg Abgeltungsbetrag (Arbeit) + Haftungsprovision (Komp.)
Gewinnausschüttungsgrundsatz, nicht: offenbar zum Schaden + Einlage nicht geleistet
Auszahlungssperre: vermindert der Einlage des Kom. durch Verlustzuweisung
+ negatives Kapitalkonto durch spätere Gewinnzuweisung abzudecken 169 UGB
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wenn Komm. Einlage geleistet hat, keine Haftung mehr § 171 UGB
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Auskunftspflicht des Kom. über Leistung auf die Haftsumme
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keine unbeschränkte Haftung des Komm. vor Eintragung mehr ! - nur mehr beschränkt § 176 UGB
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Nachhaftung ausscheidender Gesellschafter § 160 UGB - Nachhaftungsbegrenzung iSd § 38, 39 UGB:
 nur für Verbindlichkeiten, wenn sie vor 5 Jahren nach Unternehmensübergang fällig werden
 Ansprüche daraus verjähren längstens in 3 Jahren (d.h. insgesamt max. 8 Jahre muss rechen)
 Voraussetzungen:
 1. Vereinbarung d. Übergangs d. Rechtsverhältnisse, 2. Mitteilung d. Unternehmensüberg., 3. Widerspruchshinweis
Unterschiede: 160 - 38/39 UGB: 1. Eintragung ins Firmenbuch, 2. statt WiderspruchsR Sicherstellung
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unbeschränkte Vertretungsmacht d. Liquidatoren - nicht: Ultra-vires-Lehre