Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2004
Das
strafgerichtliche Entschädigungsrecht, konkret die Ersatzpflicht des Bundes
für die durch eine gesetzwidrige oder "ungerechtfertigte" strafgerichtliche
Anhaltung oder Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile, ist
aus verschiedenen Gründen reformbedürftig. So hat sich insbesondere
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt kritisch
zum derzeit im Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz aus dem Jahr 1969 (StEG)
geregelten Verfahren sowie zu der für bestimmte Fälle vorgesehenen Anspruchsvoraussetzung
der Verdachtsentkräftung geäußert. Dem insoweit bestehenden Reformbedarf
soll nun nicht nur durch eine bloße Novelle des StEG begegnet werden. Vielmehr
soll dieser Rechtsbereich gänzlich neu geregelt werden. So soll das bisher
vorgesehene Erfordernis der Feststellung des Bestehens eines Ersatzanspruchs dem
Grunde nach durch das Strafgericht zur Gänze entfallen. Der Geschädigte
soll vielmehr - in Anlehnung an das Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz - unmittelbar
die Zivilgerichte anrufen können. Neben der verfahrensrechtlichen Neuordnung
soll es auch zu Verbesserungen für den Geschädigten bei den Anspruchsvoraussetzungen
und den Gründen kommen, bei deren Vorliegen ein Anspruch ausgeschlossen ist.
In die Neugestaltung soll schließlich auch der Ersatz immaterieller Schäden
Eingang finden: Für die durch den Entzug der persönlichen Freiheit erlittene
Beeinträchtigung, also für das "Haftübel" im engeren
Sinn, soll der Ersatzanspruch auch eine angemessene Entschädigung für
die durch die Festnahme oder Anhaltung erlittene Beeinträchtigung umfassen.Hier
können Sie den Entwurf eines Bundesgesetzes über den Ersatz von Schäden
aufgrund strafgerichtlicher Anhaltung und Verurteilung (Strafrechtliches
Entschädigungsgesetz 2004 - StEG 2004; PDF, 135k) herunterladen. Im Anschluss
an den Gesetzestext finden Sie ausführliche Erläuterungen.