Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz
WohnAußStrBeglG
Die Zentralnorm des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens,
nämlich § 37 Abs. 3 MRG, soll auf Grundlage des Allgemeinen Teils des
neuen Außerstreitgesetzes einer grundlegenden Neuordnung unterzogen werden,
dies allerdings unter weitgehender Wahrung inhaltlicher Kontinuität zur bisherigen
Rechtslage. Eine Maxime dieser Neuordnung besteht darin, Abweichungen gegenüber
dem Allgemeinen Teil des neuen Außerstreitgesetzes grundsätzlich nur
dort vorzusehen, wo dies wegen der Besonderheiten der Sachmaterie erforderlich
ist. Soweit § 37 Abs. 3 MRG in seiner bisherigen Fassung auf Regelungen der
Zivilprozessordnung verwies, sollen zur Erreichung eines möglichst einheitlichen
Verfahrenssystems die nun entsprechenden Bestimmungen des neuen Außerstreitverfahrens
gelten, die freilich zum Teil im Hinblick auf spezifisch wohnrechtliche Erfordernisse
durch Sonderregelungen adaptiert oder ergänzt werden müssen. Entsprechende
Anpassungen sind auch in der Bestimmung des § 39 MRG über das Schlichtungsstellenverfahren
vorzusehen.