Das Zinsrechts-Änderungsgesetz - ZinsRÄG

In Kraft: ab 1.8.2002

ABGB: § 1000 - § 1333 Abs. 1

Zinssatz nicht in schadensrechtlichen Verzugsfolgen

Zweck: pauschale Abgeltung des Verzugsschadens ohne Schadensnachweises

und Verschuldens - auch bei objektiven Verzugs

zweiseitiges Unternehmergeschäft: § 1333 Abs. 2 ABGB

8 Prozentpunkte über Basiszinssatz (dzt: 2,67) = 8 + 2,67 = 10,67 %
http://www.oenb.at/de/rund_ums_geld/zinssaetze/zinssaetze_und_wechselkurse.jsp
Anknüpfungszinssatz gem. § 352 UGB (in Kraft seit 1. 1. 2007)
(Verzugszinsenberechnung im Unternehmergeschäft) bis 31. 12. 2006 galt § 1333 Abs. 2 ABGB
Basiszinssatz am 31. Dezember 2006: 2,67%
früher: § 352 HGB beiderseitiges Handesgeschäft: 5 %
(Beachte: nicht Basiszinssatz, sondern "Anknüpfungszinssatz" = Basiszinssatz Stand 31.12.2006)
(Basiszinssatz mit Wirkung vom 14. März 2007:
3,19%)

Verbot des Ultra alterum tantum:

rückständige Zinsen dürfen das eingeklagte Kapital nicht übersteigen § 1335 ABGB

früher: Art 8 Nr 7 EVHGB Verbot gilt nicht bei Hndelsgeschäften (auch einseitigen HG !!!)

nun: 1335: Verbot gilt nicht , sofern es sich um Geldforderungen gegen einen Unternehmer

aus unternehmerischen Geschäft handelt

daher gilt nun das Verbot bei einseitigen Handelsgeschäften für den Nicht-Unternehmer

Beginn des Verzuges: bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung

Wechsel- und Scheckrecht: weiterhin 6 %