Das Zinsrechts-Änderungsgesetz - ZinsRÄG
In Kraft: ab 1.8.2002
ABGB: § 1000 - § 1333 Abs. 1
Zinssatz nicht in schadensrechtlichen Verzugsfolgen
Zweck:
pauschale Abgeltung des Verzugsschadens ohne Schadensnachweises
und Verschuldens - auch bei objektiven Verzugs
zweiseitiges Unternehmergeschäft: § 1333 Abs. 2 ABGB
8
Prozentpunkte über Basiszinssatz
(dzt: 2,67) = 8 + 2,67 = 10,67 %
http://www.oenb.at/de/rund_ums_geld/zinssaetze/zinssaetze_und_wechselkurse.jsp
Anknüpfungszinssatz
gem. § 352 UGB (in Kraft seit 1. 1. 2007)
(Verzugszinsenberechnung im
Unternehmergeschäft) bis 31. 12. 2006 galt § 1333 Abs. 2 ABGB
Basiszinssatz
am 31. Dezember 2006: 2,67%
früher:
§ 352 HGB beiderseitiges Handesgeschäft: 5 %
(Beachte: nicht Basiszinssatz,
sondern "Anknüpfungszinssatz" = Basiszinssatz Stand 31.12.2006)
(Basiszinssatz
mit Wirkung vom 14. März 2007: 3,19%)
Verbot des Ultra alterum tantum:
rückständige Zinsen dürfen das eingeklagte Kapital nicht übersteigen § 1335 ABGB
früher: Art 8 Nr 7 EVHGB Verbot gilt nicht bei Hndelsgeschäften (auch einseitigen HG !!!)
nun:
1335: Verbot gilt nicht , sofern es sich um Geldforderungen gegen einen Unternehmer
aus unternehmerischen Geschäft handelt
daher gilt nun das Verbot bei einseitigen Handelsgeschäften für den Nicht-Unternehmer
Beginn des Verzuges: bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung
Wechsel- und Scheckrecht: weiterhin 6 %