geringfügiger Mangel - 932 Abs 4 ABGB
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wenn die Auflösung des Vertrages eine unverhältnismäßige Rechtsfolge wäre
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Interessensabwägung -Kriterien:

1. Unangemessenheit
2. Unverhältnismäßigkeit
3. finanzielle Nachteile.
4. Schwere des Mangels
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Judikatur - OGH:
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1. Senat: 1 Ob 14/05y "vibrierender Schaltknüppel"2. Senat: 8 Ob 63/05f "automatische Klimaanlage"
Nachteilsausgleich:neben objektiven auch subjektive Kriterien
größerer Nachteil für Übergeber: Preisminderungerkennbarer Zweck + Motiv bei Vertragsabschluß
größerer Nachteil für Ubernehmer: WandlungVertrauenstheorie